Gestützt darauf erliess er in § 2 der Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VO PV, BGS 832.213) folgende Bestimmung: "Die Ein- und Zweieltern-Familie bildet eine Berechnungs- und Auszahlungseinheit, wobei jedes Kind, für welches bei der Steuerveranlagung ein Sozialabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht und gewährt wurde (...), für die Berechnung der Prämienverbilligung als Kind der Familie zugerechnet wird, auch wenn es bereits selbständig besteuert wird, längstens jedoch bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Ausbildung endet."