Auch von den gesetzgeberischen Materialien her spricht nichts gegen diese Interpretation. Entscheidend ist jedoch, dass der Zweck der Regelung in eine andere Richtung weist: Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung (§ 16 Abs. 2 VO KVG). Der Regierungsrat ist indes ermächtigt, für selbständig besteuerte Personen in Ausbildung eine abweichende Regelung zu treffen oder einen Anspruch ganz auszuschliessen (§ 19 Abs. 1 VO KVG). Gestützt darauf erliess er in § 2 der Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VO PV, BGS 832.213) folgende Bestimmung: