Aus den Erwägungen: Die Ausgleichskasse geht davon aus, einer Familie könne nur für diejenigen Mitglieder Prämienverbilligung gewährt werden, die im Kanton Solothurn wohnen. Diese Auslegung lässt sich mit dem Wortlaut von § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (VO KVG, BGS 832.13) vereinbaren, heisst es doch dort, anspruchsberechtigt sei, wer im Kanton Wohnsitz habe; davon, dass nur die Eltern über einen solchen Wohnsitz verfügen müssen, ist nicht die Rede. Auch von den gesetzgeberischen Materialien her spricht nichts gegen diese Interpretation.