Dagegen erhob X. beim Versicherungsgericht Beschwerde mit dem Antrag, die Prämienverbilligung für das Jahr 2006 auszuzahlen. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Angelegenheit zurück an die Ausgleichskasse, damit diese nach Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen neu über den Prämienverbilligungsanspruch für das Jahr 2006 verfüge. Aus den Erwägungen: Die Ausgleichskasse geht davon aus, einer Familie könne nur für diejenigen Mitglieder Prämienverbilligung gewährt werden, die im Kanton Solothurn wohnen.