Am 20. September 2006 forderte die Ausgleichskasse die ausbezahlte Prämienverbilligung im Umfang von Fr. 11'712.-- wieder zurück, da die beiden Söhne von X. von 2001 bis 2004 bzw. 2001 bis 2005 keinen Wohnsitz im Kanton Solothurn hatten. Nach Verrechnung mit der Prämienverbilligung pro 2006 über Fr. 10'176.-- verblieb so eine Rückforderung von Fr. 1'536.--. Die gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache wies die Ausgleichskasse ab. Dagegen erhob X. beim Versicherungsgericht Beschwerde mit dem Antrag, die Prämienverbilligung für das Jahr 2006 auszuzahlen.