Die im Kanton Solothurn getroffene Regelung, die Prämienverbilligung von der Einreichung einer Steuererklärung abhängig zu machen, ist nun keineswegs willkürlich, sondern lässt sich mit sachlichen Argumenten rechtfertigen: Damit die Prämienverbilligung wirklich nur denjenigen Personen zukommt, die im Sinne des Gesetzes bedürftig sind, muss auf zuverlässige Steuerdaten abgestellt werden. Dies ist aber bei einer ermessensweisen Veranlagung nicht gewährleistet, denn die wahren Einkommens- und Vermögensverhältnisse können dort ohne weiteres besser sein als aus der Veranlagung hervorgeht (s. dazu Urteil des Versicherungsgerichts vom 24. Oktober 2006, VSBES.2006.165).