Er ist deshalb ermessensweise veranlagt worden, wogegen er keine Einsprache erhoben hat. Ein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2006 entfällt damit. Den Kantonen kommt nach dem Willen des Bundesgesetzgebers bei der konkreten Ausgestaltung der Prämienverbilligung weitgehende Autonomie zu (s. Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2000, 2P.18/2000, Erw. 2a). Die im Kanton Solothurn getroffene Regelung, die Prämienverbilligung von der Einreichung einer Steuererklärung abhängig zu machen, ist nun keineswegs willkürlich, sondern lässt sich mit sachlichen Argumenten rechtfertigen: