Für das Anspruchsjahr 2006 ist somit die Veranlagung pro 2004 massgeblich. Nur so ist im Interesse der Gleichbehandlung gewährleistet, dass für alle Anspruchsberechtigten auf die gleiche Steuerperiode abgestellt wird. Keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen, die für das fragliche Steuerjahr keine Steuererklärung eingereicht haben, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wären (§ 18 Abs. 5 VO KVG). b) Der Beschwerdeführer reichte für das massgebliche Jahr 2004 keine Steuererklärung ein, obwohl er dazu aufgefordert worden war. Er ist deshalb ermessensweise veranlagt worden, wogegen er keine Einsprache erhoben hat.