Aus den Erwägungen: 2.a) (...) Der Anspruch auf Prämienverbilligung richtet sich nach den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung bzw. Zwischenveranlagung gemäss kantonalem Steuergesetz (§ 18 Abs. 3 der kantonsrätlichen Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, VO KVG, BGS 832.13). Da es auf die Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres ankommt, ist nach ständiger Praxis in der Regel auf diejenige Staatssteuerveranlagung abzustellen, die ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (s. Urteil des Versicherungsgerichts vom 19. August 2003, VSBES.2003.211). Für das Anspruchsjahr 2006 ist somit die Veranlagung pro 2004 massgeblich.