SOG 2007 Nr. 26 § 18 Abs. 3 und 5 VO KVG. Ein Anspruch auf Prämienverbilligung entfällt, wenn der Antragsteller im massgeblichen Steuerjahr nach Ermessen veranlagt wurde. Sachverhalt: P. beantragte bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn Beiträge an die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung für das Jahr 2006. Die Ausgleichskasse wies dieses Gesuch ab, da P. keine bzw. eine unkorrekte Steuererklärung eingereicht habe und deshalb nach Ermessen veranlagt worden sei. Die dagegen gerichtete Einsprache wies die Ausgleichskasse am 1. Dezember 2006 ab. Das Versicherungsgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2.a) (...)