a ELKV verunmöglicht damit die Pflege und Betreuung der Ehefrau durch den in die EL-Berechnung eingeschlossenen Ehemann nicht. Ausserdem haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Betreuung der Ehefrau zu Hause durch eine Spitexorganisation (Art. 13 Abs. 1 ELKV) oder durch direkt angestelltes Pflegepersonal (Art. 13a ELKV) sicherzustellen, so dass der Ehemann wiederum erwerbstätig sein kann. 6. Nach dem Gesagten muss die Beschwerde abgewiesen werden. Versicherungsgericht, Urteil vom 22. Februar 2006 (VSBES.2005.85)