a ELG e contrario), so dass sich die Berücksichtigung der Kosten auf die Höhe der Ergänzungsleistung gar nicht auswirken würde. Zudem wäre es mit dem gesetzlich vorgegebenen System der Zusammenrechnung von Einnahmen und Ausgaben von Ehegatten nicht vereinbar, Leistungen innerhalb der ehelichen Gemeinschaft in Anschlag zu bringen. Auch ein Verstoss gegen das Recht auf Ehe und Familie liegt nicht vor: Wie ausgeführt, wirkt sich die Betreuung durch den Ehemann auf die Höhe der Ergänzungsleistungen aus; Art. 13b Abs. 1 lit. a ELKV verunmöglicht damit die Pflege und Betreuung der Ehefrau durch den in die EL-Berechnung eingeschlossenen Ehemann nicht.