13a Abs. 2 ELKV berücksichtigt werden kann (wie die Ausgleichskasse meint). Würde – den Beschwerdeführern folgend – in der EL-Berechnung ein Betrag als Kosten für die Pflege und Betreuung der Ehefrau durch den Ehemann eingesetzt, müsste dieser Betrag dem Ehemann als Einkommen aufgerechnet werden. Da unbestrittenermassen für die Pflege und Betreuung kein Geld- oder Naturallohn ausgerichtet wird, müsste der Wert der erbrachten Leistung vollumfänglich angerechnet werden (Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG e contrario), so dass sich die Berücksichtigung der Kosten auf die Höhe der Ergänzungsleistung gar nicht auswirken würde.