sie berufen sich vielmehr auf die Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB. Zum andern räumt Art. 13b Abs. 2 ELKV keinen Anspruch auf vollständige Berücksichtigung des Erwerbsausfalls ein, sondern begrenzt die anrechenbaren Kosten maximal auf die Höhe der erlittenen Einkommenseinbusse. Damit kann die Frage offen bleiben, ob Konkubinatspartner (wie die Beschwerdeführer meinen) überhaupt zu den in Art. 13b ELKV genannten Familienangehörigen zählen oder ob die Pflege durch sie allenfalls im Rahmen von Art. 13a Abs. 2 ELKV berücksichtigt werden kann (wie die Ausgleichskasse meint).