a ELG und Art. 11a ELV). In diesen Fällen wird die durch Pflege und Betreuung des Ehegatten erlittene Erwerbseinbusse nur teilweise durch höhere Ergänzungsleistungen aufgewogen. Eine gegen die Verfassung verstossende Ungleichbehandlung von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren liegt aber nicht vor: Zum einen können bei Pflege und Betreuung durch nicht in die EL-Berechnung einbezogene Familienangehörige nur ausgewiesene Kosten berücksichtigt werden, was voraussetzt, dass die Entgeltlichkeit im Voraus vereinbart wurde (BGE, P 19/04; P 76/02). Eine derartige Vereinbarung wird von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht; sie berufen sich vielmehr auf die Beistandspflicht gemäss Art.