Das anrechenbare Einkommen vermindert sich und entsprechend erhöht sich die Ergänzungsleistung. Deshalb auch wurde Ende Juli 2004 mit dem Wegfall der Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung an den Ehemann (welche in der EL voll als Einkommen angerechnet werden) eine Ergänzungsleistung ausgelöst, wogegen zuvor wegen eines Einnahmenüberschusses keine Ergänzungsleistungen gewährt werden konnten. Einzuräumen ist allerdings, dass von einem normalen Erwerbseinkommen ein Freibetrag von Fr. 1'500.-- sowie die Berufsunkosten und die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden und vom Rest nur zwei Drittel angerechnet werden (Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG und Art.