Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist diese Vorschrift sachlich gerechtfertigt: Nach Art. 3a Abs. 4 ELG sind die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten, Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie von Waisen, die im gleichen Haushalt leben, zusammenzurechnen. Damit wirkt sich die Einkommenseinbusse, die ein Ehegatte in Kauf nimmt, um den andern Gatten selber pflegen zu können, direkt in der gemeinsamen EL-Berechnung aus: Das anrechenbare Einkommen vermindert sich und entsprechend erhöht sich die Ergänzungsleistung.