Die berücksichtigbare Entschädigung beträgt bei dauernder Erwerbsaufgabe höchstens 24'000 Franken. Familienangehörigen, die in der EL-Berechnung eingeschlossen sind, wird für die Hauspflege keine Entschädigung angerechnet. Der erste und dritte Satz dieses Absatzes wiederum entsprach praktisch wörtlich Art. 11 Abs. 4 ELKV von 1971 (in der seit 1. Januar 1987 geltenden Fassung). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist diese Vorschrift sachlich gerechtfertigt: