und durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden. 2 Die Kosten werden höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet. (…) 5. Die Regelung von Art. 13b Abs. 1 ELKV ist – wie die Ausgleichskasse mit Recht ausführt – keineswegs neu. Sie fand sich bereits in dem bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Abs. 5 von Art. 13 ELKV, welcher folgendermassen lautete: 5 Eine Entschädigung an Familienangehörige wird nur berücksichtigt, wenn diese durch die Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitten haben. Die berücksichtigbare Entschädigung beträgt bei dauernder Erwerbsaufgabe höchstens 24'000 Franken.