Eine vom Kanton bezeichnete Stelle legt die Pflege und Betreuung, die im konkreten Fall nicht von einer anerkannten Spitexorganisation erbracht werden kann, und das Anforderungsprofil der anzustellenden Person fest. Wird die zuständige Stelle nicht beigezogen oder werden deren Vorgaben nicht eingehalten, so werden die Kosten nicht vergütet. Art. 13b Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige 1 Kosten für Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht wird, werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen: nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind; und durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden.