4 Kosten für Leistungen privater Träger werden vergütet, soweit sie den Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprechen. 5 ... (aufgehoben) 6 Ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt werden bis höchstens 4'800 Franken pro Kalenderjahr vergütet, wenn die Hilfe von einer Person erbracht wird, welche: nicht im gleichen Haushalt lebt; oder nicht über eine anerkannte Spitexorganisation eingesetzt wird. 7 Bei einer Vergütung nach Absatz 6 werden Kosten bis 25 Franken pro Stunde berücksichtigt.