Für zu Hause wohnende Personen können pro Jahr zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung höchstens folgende Beträge vergütet werden: | a. | Alleinstehende, verwitwete Personen, Ehegatten von in Heimen wohnenden Personen | Fr. 25'000 | | b. | Ehepaare | Fr. 50'000 | | c. | Vollwaisen | Fr. 10'000 | 2bis Für zu Hause wohnende Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Betrag nach Absatz 2 Buchstabe a auf 90'000 Franken bei schwerer Hilflosigkeit, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung nicht gedeckt sind.