13b Abs. 1 lit. a ELKV dem in der 4. IV-Revision mit Einführung der Assistenz-Entschädigung zum Ausdruck gebrachten Bestreben, behinderten Menschen zu ermöglichen, zu Hause statt in einem Pflegeheim zu leben, diametral entgegen, weil er die Selbständigkeit einer versicherten Person behindere, indem er die Pflege und Betreuung durch den in der EL-Betreuung eingeschlossenen Ehemann verunmögliche. Das Versicherungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 4. Art.