Die Beschwerdeführer seien gezwungen, die Pflege und Betreuung der Ehefrau in einem Pflegeheim sicherzustellen, da ihr weiterer Verbleib am ehelichen Domizil bzw. die weitere Erwerbslosigkeit des Ehemannes finanziell nicht länger tragbar seien. Diese Verordnungsbestimmung zwinge sie somit dazu, ihre Lebensgemeinschaft aufzulösen, und verstosse deshalb gegen Art. 14 BV. Zudem stehe Art. 13b Abs. 1 lit.