Diese Unterscheidung dürfe nicht akzeptiert werden, dies umso weniger, als der Ehegatte gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 210) zum Beistand verpflichtet sei. Wenn der Ehegatte aber schon Beistand leisten müsse, solle er dies – im Gegensatz zu einer Drittperson – nicht unter Hinnahme eines Erwerbsausfalls tun müssen. Die Bestimmung von Art. 13b Abs. 1 lit. a ELKV verletze im Weiteren das Recht auf Ehe und Familie gemäss Art. 14 BV. Die Beschwerdeführer seien gezwungen, die Pflege und Betreuung der Ehefrau in einem Pflegeheim sicherzustellen, da ihr weiterer Verbleib am ehelichen Domizil bzw. die weitere Erwerbslosigkeit des Ehemannes finanziell nicht länger tragbar seien.