Sie machen aber geltend, Art. 13b Abs. 1 lit. a ELKV sei in doppelter Hinsicht verfassungswidrig: Die Bestimmung verstosse gegen die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV, SR 101). Personen, die in der EL-Berechnung nicht eingeschlossen seien, könnten Kosten für Pflege und Betreuung einer versicherten Person geltend machen. So könne der Konkubinatspartner den Erwerbsausfall, den er im Zusammenhang mit seinem Pflege- und Betreuungsaufwand für die versicherte Person erleide, ersetzt erhalten, wogegen dies für den Ehemann nicht möglich sei. Diese Unterscheidung dürfe nicht akzeptiert werden, dies umso weniger, als der Ehegatte gemäss Art.