Das Ehepaar S. erhob beim Versicherungsgericht Beschwerde. Es wird beantragt, die Verfügung sowie der Einspracheentscheid seien aufzuheben und es sei den Beschwerdeführern mit Wirkung ab 1. August 2004 die Übernahme der Kosten für Pflege und Betreuung, die durch den Ehemann der versicherten Frau S. erbracht werde, zu vergüten. Die Beschwerdeführer gestehen zu, dass die wörtliche Auslegung von Art. 13b ELKV (Verordnung vom 29. Dezember 1997 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen, SR 831.301.1) eine Vergütung von Kosten für die durch den Ehemann erbrachte Pflege und Betreuung seiner Ehefrau nicht zulasse. Sie machen aber geltend, Art.