SOG 2006 Nr. 35 Art. 13b Abs. 1 lit. a ELKV. Diese Bestimmung verstösst weder gegen das Verbot der Ungleichbehandlung von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren noch gegen das Recht auf Ehe und Familie. Sachverhalt: Frau S. bezieht eine Invalidenrente (jährlich Fr. 17'724.--) und eine Hilflosenentschädigung der IV (Fr. 20'256.-- im Jahr) sowie seit August 2004 Ergänzungsleistungen (Fr. 42'534.-- pro Jahr). Die Ausgleichskasse wies das Gesuch von Herrn S. um Vergütung von Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige für seine Ehefrau ab. Das Ehepaar S. erhob beim Versicherungsgericht Beschwerde.