{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-02-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2005-85_2006-02-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95212&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b4f26cf702c3fce277f7f9daad39535e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2005.85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 22.02.2006 VSBES.2005.85"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 22.02.2006 VSBES.2005.85"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 22.02.2006 VSBES.2005.85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ergänzungsleistungen Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:44", "Checksum": "2bc5603aab4fa01d1f10cecbc8ad4fb7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 22.02.2006 VSBES.2005.85\nRegeste:\nErgänzungsleistungen Invalidenversicherung\n\n\n1 Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal werden zu Hause wohnenden Bezügern mit einer Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit nur für den Teil der Pflege und Betreuung vergütet, der nicht durch eine anerkannte Spitexorganisation im Sinne von Artikel 51 KVV erbracht werden kann.\n2 Eine vom Kanton bezeichnete Stelle legt die Pflege und Betreuung, die im konkreten Fall nicht von einer anerkannten Spitexorganisation erbracht werden kann, und das Anforderungsprofil der anzustellenden Person fest. Wird die zuständige Stelle nicht beigezogen oder werden deren Vorgaben nicht eingehalten, so werden die Kosten nicht vergütet.\nArt. 13b Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige\n1 Kosten für Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht wird, werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen:\nnicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind; und\ndurch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden.\n2 Die Kosten werden höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet.\n(…)\n5. Die Regelung von Art. 13b Abs. 1 ELKV ist – wie die Ausgleichskasse mit Recht ausführt – keineswegs neu. Sie fand sich bereits in dem bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Abs. 5 von Art. 13 ELKV, welcher folgendermassen lautete:\n5 Eine Entschädigung an Familienangehörige wird nur berücksichtigt, wenn diese durch die Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitten haben. Die berücksichtigbare Entschädigung beträgt bei dauernder Erwerbsaufgabe höchstens 24'000 Franken. Familienangehörigen, die in der EL-Berechnung eingeschlossen sind, wird für die Hauspflege keine Entschädigung angerechnet.\nDer erste und dritte Satz dieses Absatzes wiederum entsprach praktisch wörtlich Art. 11 Abs. 4 ELKV von 1971 (in der seit 1. Januar 1987 geltenden Fassung).\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist diese Vorschrift sachlich gerechtfertigt: Nach Art. 3a Abs. 4 ELG sind die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten, Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie von Waisen, die im gleichen Haushalt leben, zusammenzurechnen. Damit wirkt sich die Einkommenseinbusse, die ein Ehegatte in Kauf nimmt, um den andern Gatten selber pflegen zu können, direkt in der gemeinsamen EL-Berechnung aus: Das anrechenbare Einkommen vermindert sich und entsprechend erhöht sich die Ergänzungsleistung. Deshalb auch wurde Ende Juli 2004 mit dem Wegfall der Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung an den Ehemann (welche in der EL voll als Einkommen angerechnet werden) eine Ergänzungsleistung ausgelöst, wogegen zuvor wegen eines Einnahmenüberschusses keine Ergänzungsleistungen gewährt werden konnten. Einzuräumen ist allerdings, dass von einem normalen Erwerbseinkommen ein Freibetrag von Fr. 1'500.-- sowie die Berufsunkosten und die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden und vom Rest nur zwei Drittel angerechnet werden (Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG und Art. 11a ELV). In diesen Fällen wird die durch Pflege und Betreuung des Ehegatten erlittene Erwerbseinbusse nur teilweise durch höhere Ergänzungsleistungen aufgewogen.\nEine gegen die Verfassung verstossende Ungleichbehandlung von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren liegt aber nicht vor: Zum einen können bei Pflege und Betreuung durch nicht in die EL-Berechnung einbezogene Familienangehörige nur ausgewiesene Kosten berücksichtigt werden, was voraussetzt, dass die Entgeltlichkeit im Voraus vereinbart wurde (BGE, P 19/04; P 76/02). Eine derartige Vereinbarung wird von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht; sie berufen sich vielmehr auf die Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB. Zum andern räumt Art. 13b Abs. 2 ELKV keinen Anspruch auf vollständige Berücksichtigung des Erwerbsausfalls ein, sondern begrenzt die anrechenbaren Kosten maximal auf die Höhe der erlittenen Einkommenseinbusse. Damit kann die Frage offen bleiben, ob Konkubinatspartner (wie die Beschwerdeführer meinen) überhaupt zu den in Art. 13b ELKV genannten Familienangehörigen zählen oder ob die Pflege durch sie allenfalls im Rahmen von Art. 13a Abs. 2 ELKV berücksichtigt werden kann (wie die Ausgleichskasse meint).\nWürde – den Beschwerdeführern folgend – in der EL-Berechnung ein Betrag als Kosten für die Pflege und Betreuung der Ehefrau durch den Ehemann eingesetzt, müsste dieser Betrag dem Ehemann als Einkommen aufgerechnet werden. Da unbestrittenermassen für die Pflege und Betreuung kein Geld- oder Naturallohn ausgerichtet wird, müsste der Wert der erbrachten Leistung vollumfänglich angerechnet werden (Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG e contrario), so dass sich die Berücksichtigung der Kosten auf die Höhe der Ergänzungsleistung gar nicht auswirken würde. Zudem wäre es mit dem gesetzlich vorgegebenen System der Zusammenrechnung von Einnahmen und Ausgaben von Ehegatten nicht vereinbar, Leistungen innerhalb der ehelichen Gemeinschaft in Anschlag zu bringen.\nAuch ein Verstoss gegen das Recht auf Ehe und Familie liegt nicht vor: Wie ausgeführt, wirkt sich die Betreuung durch den Ehemann auf die Höhe der Ergänzungsleistungen aus; Art. 13b Abs. 1 lit. a ELKV verunmöglicht damit die Pflege und Betreuung der Ehefrau durch den in die EL-Berechnung eingeschlossenen Ehemann nicht. Ausserdem haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Betreuung der Ehefrau zu Hause durch eine Spitexorganisation (Art. 13 Abs. 1 ELKV) oder durch direkt angestelltes Pflegepersonal (Art. 13a ELKV) sicherzustellen, so dass der Ehemann wiederum erwerbstätig sein kann.\n6. Nach dem Gesagten muss die Beschwerde abgewiesen werden.\nVersicherungsgericht, Urteil vom 22. Februar 2006 (VSBES.2005.85)"}