{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-02-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2005-85_2006-02-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95212&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b4f26cf702c3fce277f7f9daad39535e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2005.85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 22.02.2006 VSBES.2005.85"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 22.02.2006 VSBES.2005.85"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 22.02.2006 VSBES.2005.85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ergänzungsleistungen Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:44", "Checksum": "2bc5603aab4fa01d1f10cecbc8ad4fb7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 22.02.2006 VSBES.2005.85\nRegeste:\nErgänzungsleistungen Invalidenversicherung\n\nSOG 2006 Nr. 35\nArt. 13b Abs. 1 lit. a ELKV. Diese Bestimmung verstösst weder gegen das Verbot der Ungleichbehandlung von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren noch gegen das Recht auf Ehe und Familie.\nSachverhalt:\nFrau S. bezieht eine Invalidenrente (jährlich Fr. 17'724.--) und eine Hilflosenentschädigung der IV (Fr. 20'256.-- im Jahr) sowie seit August 2004 Ergänzungsleistungen (Fr. 42'534.-- pro Jahr). Die Ausgleichskasse wies das Gesuch von Herrn S. um Vergütung von Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige für seine Ehefrau ab.\nDas Ehepaar S. erhob beim Versicherungsgericht Beschwerde. Es wird beantragt, die Verfügung sowie der Einspracheentscheid seien aufzuheben und es sei den Beschwerdeführern mit Wirkung ab 1. August 2004 die Übernahme der Kosten für Pflege und Betreuung, die durch den Ehemann der versicherten Frau S. erbracht werde, zu vergüten. Die Beschwerdeführer gestehen zu, dass die wörtliche Auslegung von Art. 13b ELKV (Verordnung vom 29. Dezember 1997 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen, SR 831.301.1) eine Vergütung von Kosten für die durch den Ehemann erbrachte Pflege und Betreuung seiner Ehefrau nicht zulasse. Sie machen aber geltend, Art. 13b Abs. 1 lit. a ELKV sei in doppelter Hinsicht verfassungswidrig: Die Bestimmung verstosse gegen die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV, SR 101). Personen, die in der EL-Berechnung nicht eingeschlossen seien, könnten Kosten für Pflege und Betreuung einer versicherten Person geltend machen. So könne der Konkubinatspartner den Erwerbsausfall, den er im Zusammenhang mit seinem Pflege- und Betreuungsaufwand für die versicherte Person erleide, ersetzt erhalten, wogegen dies für den Ehemann nicht möglich sei. Diese Unterscheidung dürfe nicht akzeptiert werden, dies umso weniger, als der Ehegatte gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 210) zum Beistand verpflichtet sei. Wenn der Ehegatte aber schon Beistand leisten müsse, solle er dies – im Gegensatz zu einer Drittperson – nicht unter Hinnahme eines Erwerbsausfalls tun müssen. Die Bestimmung von Art. 13b Abs. 1 lit. a ELKV verletze im Weiteren das Recht auf Ehe und Familie gemäss Art. 14 BV. Die Beschwerdeführer seien gezwungen, die Pflege und Betreuung der Ehefrau in einem Pflegeheim sicherzustellen, da ihr weiterer Verbleib am ehelichen Domizil bzw. die weitere Erwerbslosigkeit des Ehemannes finanziell nicht länger tragbar seien. Diese Verordnungsbestimmung zwinge sie somit dazu, ihre Lebensgemeinschaft aufzulösen, und verstosse deshalb gegen Art. 14 BV. Zudem stehe Art. 13b Abs. 1 lit. a ELKV dem in der 4. IV-Revision mit Einführung der Assistenz-Entschädigung zum Ausdruck gebrachten Bestreben, behinderten Menschen zu ermöglichen, zu Hause statt in einem Pflegeheim zu leben, diametral entgegen, weil er die Selbständigkeit einer versicherten Person behindere, indem er die Pflege und Betreuung durch den in der EL-Betreuung eingeschlossenen Ehemann verunmögliche. Das Versicherungsgericht weist die Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n4. Art. 3d des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) regelt die Übernahme von Krankheits- und Behinderungskosten, soweit vorliegend von Interesse, wie folgt:\n2 Für zu Hause wohnende Personen können pro Jahr zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung höchstens folgende Beträge vergütet werden:\n|\na. |\nAlleinstehende, verwitwete Personen, Ehegatten von in Heimen wohnenden Personen |\nFr. 25'000 |\n|\nb. |\nEhepaare |\nFr. 50'000 |\n|\nc. |\nVollwaisen |\nFr. 10'000 |\n2bis Für zu Hause wohnende Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Betrag nach Absatz 2 Buchstabe a auf 90'000 Franken bei schwerer Hilflosigkeit, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung nicht gedeckt sind. Der Bundesrat regelt die entsprechende Erhöhung für Personen mit mittelschwerer Hilflosigkeit sowie die Erhöhung des Betrages nach Absatz 2 Buchstabe b für Ehepaare.\nDas Eidgenössische Departement des Innern bestimmt, welche Kosten für die Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen vergütet werden können (Art. 19 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV, SR 831.301). Das Departement hat in der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen bezüglich der Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause in den Artikeln 13 bis 13b folgende Regelung getroffen:\nArt. 13 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause\n1 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist und von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht wird, werden vergütet.\n2 Bei einem nach den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen abgestuften Tarif wird nur der tiefste Tarif angerechnet.\n3 Pflege- und Betreuungskosten, die in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Tagesheim, Tagesspital oder Ambulatorium entstanden sind, werden ebenfalls vergütet.\n4 Kosten für Leistungen privater Träger werden vergütet, soweit sie den Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprechen.\n5 ... (aufgehoben)\n6 Ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt werden bis höchstens 4'800 Franken pro Kalenderjahr vergütet, wenn die Hilfe von einer Person erbracht wird, welche:\nnicht im gleichen Haushalt lebt; oder\nnicht über eine anerkannte Spitexorganisation eingesetzt wird.\n7 Bei einer Vergütung nach Absatz 6 werden Kosten bis 25 Franken pro Stunde berücksichtigt.\nArt. 13a Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal"}