Er berücksichtigt sie zwar bei seiner Entscheidung, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen, weicht aber insoweit davon ab, als sie mit dem Gesetz nicht vereinbar sind (BGE 127 V 61). Gemäss dem Eidgenössischen Versicherungsgericht haben sich die Vergütungen für unentgeltliche Rechtsbeistände im kantonalen Gerichtsverfahren zwischen Fr. 160.-- und 320.-- pro Stunde, einschliesslich Mehrwertsteuer, zu bewegen (s. Kieser, a.a.O., N 92 zu Art. 61 ATSG). Der Einheitstarif gemäss KSRP von Fr. 160.-- plus Mehrwertsteuer bewegt sich an der unteren Grenze dieser Bandbreite, ist also recht tief.