Die IV-Stelle beruft sich auf Rz 2058 KSRP, wonach der Ansatz für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand Fr. 160.-- pro Stunde nebst Mehrwertsteuer beträgt. Dem ist aber nicht zu folgen: Kreisschreiben und Weisungen sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Er berücksichtigt sie zwar bei seiner Entscheidung, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen, weicht aber insoweit davon ab, als sie mit dem Gesetz nicht vereinbar sind (BGE 127 V 61).