Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die zivilprozessuale Praxis im Kanton Solothurn, wonach der unentgeltliche Rechtsbeistand bei Obsiegen eine ordentliche Parteientschädigung erhält, ist von vornherein unbehelflich, denn die kantonale Zivilprozessordnung hat nur für die unentgeltliche Rechtspflege vor dem hiesigen Versicherungsgericht Bedeutung, nicht aber für das vom Bundesrecht beherrschte Einspracheverfahren der Invalidenversicherung. Soweit der Beschwerdeführer demnach eine ordentliche Parteientschädigung zum gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- verlangt, ist die Beschwerde unbegründet. c) Die IV-Stelle beruft sich auf Rz 2058