die „Unentgeltliche Rechtspflege“. Dies spricht ebenfalls dafür, dass es im Einspracheverfahren, anders als im gerichtlichen Verfahren, nur in Verbindung mit der unentgeltlichen Verbeiständung Anspruch auf eine Entschädigung geben soll. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die zivilprozessuale Praxis im Kanton Solothurn, wonach der unentgeltliche Rechtsbeistand bei Obsiegen eine ordentliche Parteientschädigung erhält, ist von vornherein unbehelflich, denn die kantonale Zivilprozessordnung hat nur für die unentgeltliche Rechtspflege vor dem hiesigen Versicherungsgericht Bedeutung, nicht aber für das vom Bundesrecht beherrschte Einspracheverfahren der Invalidenversicherung.