ATSG verwendet andererseits nicht den Begriff der „Parteientschädigung”, sondern spricht vom „Ersatz der Parteikosten“, weshalb auch unter diesem Blickwinkel keine Verbindung besteht. In die gleiche Richtung weist die Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, welche in Art. 12a unter dem Titel „Verfahren in Sozialversicherungssachen“ nur die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes regelt, andere Parteientschädigungen im Einspracheverfahren aber mit keinem Wort erwähnt; für das „Beschwerdeverfahren” ordnet demgegenüber Art. 8 die „Parteientschädigung” und Art. 9 die „Unentgeltliche Rechtspflege“.