Auch aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich nichts anderes: Eine Gleichsetzung der Parteientschädigung, die ausnahmsweise im Einspracheverfahren auszurichten ist, mit der Parteientschädigung im Sozialversicherungsprozess, wie sie jedem obsiegenden Versicherten unabhängig von der unentgeltlichen Rechtspflege zusteht, lässt sich nicht ausmachen. Ein direkter Verweis auf Art. 61 lit. g ATSG, betr. den Entschädigungsanspruch im gerichtlichen Verfahren, fehlt in Art. 52 Abs. 3 ATSG; Art. 61 lit. g ATSG verwendet andererseits nicht den Begriff der „Parteientschädigung”, sondern spricht vom „Ersatz der Parteikosten“, weshalb auch unter diesem Blickwinkel keine Verbindung besteht.