Wenn aber eine Entschädigung im Einspracheverfahren nur in Frage kommt, wenn die Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt sind, so gibt es keinen Anlass, für die Entschädigung bei Obsiegen des Einsprechers auf einen anderen, höheren Stundenansatz abzustellen als bei Unterliegen; die Aussage in den Materialien, „normale” Parteientschädigungen seien im Einspracheverfahren ausgeschlossen, spricht vielmehr dafür, dass stets der armenrechtliche Stundenansatz gelten soll. Auch aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich nichts anderes: