die in der Lehre teils vertretene Auffassung, Art. 52 Abs. 3 ATSG lasse eine Parteientschädigung bei besonderen Umständen auch unabhängig von einer unentgeltlichen Verbeiständung zu (so Kieser, a.a.O., N 28 zu Art. 52 ATSG), ist in der Rechtsprechung bislang nicht bestätigt worden (BGE 130 V 573). Wenn aber eine Entschädigung im Einspracheverfahren nur in Frage kommt, wenn die Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt sind, so gibt es keinen Anlass, für die Entschädigung bei Obsiegen des Einsprechers auf einen anderen, höheren Stundenansatz abzustellen als bei Unterliegen;