52 Abs. 3 Satz 2 ATSG wiederum spricht in allgemeiner Weise von „Parteientschädigungen”, was an sich nicht auf die Entschädigung von unentgeltlichen Rechtsbeiständen beschränkt sein muss. Genau dies war aber die Absicht des Gesetzgebers: Folgt man den Materialien, denen bei einem derart jungen Gesetz entscheidende Bedeutung zukommt (BGE 126 V 439), so soll nur dann, wenn die Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung vorliegen, auch bei einer Gutheissung der Einsprache eine Entschädigung ausgerichtet werden können; die in der Lehre teils vertretene Auffassung, Art. 52 Abs. 3