a des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, SR 173.119.2) im Einspracheverfahren um die Hälfte zu kürzen ist. Rz 2058 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL (KSRP, in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung) ergänzt dazu, dass Juristen als unentgeltliche Rechtsbeistände im Einspracheverfahren grundsätzlich mit Fr. 160.-- pro Stunde (nebst Mehrwertsteuer) zu entschädigen sind. Art. 52 Abs. 3 Satz 2