Demnach bemisst sich die Anwaltsentschädigung einer Partei, die im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren unentgeltlich verbeiständet ist, nach dem Tarif für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht, wobei der dortige Höchstbetrag (Fr. 15'000.-- gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, SR 173.119.2) im Einspracheverfahren um die Hälfte zu kürzen ist.