selbst dann wäre von einem Ansatz über Fr. 170.--, wie er im Kanton Solothurn gelte, auszugehen. Der ausgewiesene Zeitaufwand sowie die Auslagen werden im Übrigen von der IV-Stelle nicht bestritten und sind daher nicht zu überprüfen. Die Rechtsprechung hat sich bislang, soweit ersichtlich, noch nie mit der Frage befasst, ob sich die Entschädigung anders bemisst, je nachdem ob der unentgeltlich verbeiständete Versicherte mit seiner Einsprache obsiegt oder unterliegt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Urteil vom 29. Oktober 2004 (I 386/04, Erw.