Mit anderen Worten: Dringt der Versicherte mit seiner Einsprache durch und erfüllt er die Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung, so steht ihm eine Parteientschädigung zu. b) Der Beschwerdeführer wendet ein, nachdem seine Einsprache gutgeheissen worden sei, habe er ein Anrecht auf eine ordentliche Parteientschädigung, welche sich, wie im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht, nach einem Stundenansatz von Fr. 200.-- richte. Eine armenrechtliche Kostennote, die auf einem tieferen Satz basiere, sei nur bei Unterliegen festzusetzen; selbst dann wäre von einem Ansatz über Fr. 170.--, wie er im Kanton Solothurn gelte, auszugehen.