Die nationalrätliche Kommission beantragte deshalb, unter Hinweis auf die unentgeltliche Verbeiständung, die Bestimmung sei so zu ergänzen, dass „in der Regel” keine Parteientschädigungen ausgerichtet würden; diese Formulierung, wie sie heute in Art. 52 Abs. 3 ATSG enthalten ist, solle „bei – vorerst – unentgeltlicher Verbeiständung die Entschädigung im Falle des Obsiegens” ermöglichen (BBl 1999, S. 4612; s.a. BGE 130 V 572 f. Erw. 2.2). Mit anderen Worten: Dringt der Versicherte mit seiner Einsprache durch und erfüllt er die Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung, so steht ihm eine Parteientschädigung zu. b)