58 Abs. 4 – noch wie folgt: „Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet.” Dazu hielt die Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit fest, auf diese Weise werde im Einspracheverfahren „die normale, voraussetzungslos geschuldete Parteientschädigung bei Obsiegen” ausgeschlossen (vgl. BBl 1999, S. 4612). Die nationalrätliche Kommission beantragte deshalb, unter Hinweis auf die unentgeltliche Verbeiständung, die Bestimmung sei so zu ergänzen, dass „in der Regel” keine Parteientschädigungen ausgerichtet würden;