Hat eine Einsprache indes Erfolg, so entfällt ein Anspruch auf Entschädigung des bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Ueli Kieser: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Zürich/Basel/Genf 2003, N 28 zu Art. 52 ATSG). Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG sieht nun vor, dass im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden, d.h. solche Entschädigungen sind im Sinne einer Ausnahme nicht gänzlich ausgeschlossen. Im Antrag der ständerätlichen Kommission lautete die Bestimmung – damals unter Art. 58 Abs. 4 – noch wie folgt: „Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet.