Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen, sofern es die Verhältnisse (finanzielle Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit des Begehrens, Notwendigkeit einer Vertretung) erfordern. Dabei bezahlt der Sozialversicherungsträger den Rechtsvertreter direkt. Hat eine Einsprache indes Erfolg, so entfällt ein Anspruch auf Entschädigung des bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Ueli Kieser: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Zürich/Basel/