Aus den Erwägungen: 1. Streitig ist nur, ob die Entschädigung des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren Fr. 958.55 oder 1'166.60 beträgt. Da der Streitwert mit Fr. 208.05 unter der Grenze von Fr. 8'000.-- liegt, wäre nach § 54bis Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) eigentlich der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zuständig. Die Frage, nach welchen Ansätzen sich eine Entschädigung im Einspracheverfahren bemisst, ist aber eine Streitsache von grundsätzlicher Bedeutung, die nach § 54bis Abs. 2 GO vom gesamten Versicherungsgericht zu beurteilen ist. 2.a) Gemäss Art.