4,83 Stunden à Fr. 160.-- 773.30 Auslagen, Fr. 117.55 7,6 % MWSt, Fr. 67.70 Am 31. Januar 2005 liess E. beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, seine Entschädigung sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung auf Fr. 1'166.60 festzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führt er an, es sei ein Stundenansatz von Fr. 200.-- anzunehmen. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, indem es einen Stundenansatz von Fr. 170.-- anwendet. Aus den Erwägungen: 1. Streitig ist nur, ob die Entschädigung des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren Fr. 958.55 oder 1'166.60 beträgt.