Sachverhalt: Nachdem die IV-Stelle des Kantons Solothurn das Leistungsbegehren des Versicherten E. zunächst abgewiesen hatte, sprach sie ihm am 4. Februar 2004 in Gutheissung seiner Einsprache eine Viertelsrente zu, verweigerte ihm aber – mit separater Verfügung vom gleichen Tag – einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Einspracheverfahren. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 1. Dezember 2004 gut und wies die Angelegenheit zurück an die IV-Stelle, damit diese für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung festsetzte. Mit Verfügung vom 24. Januar 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Entschädigung von Fr. 958.55 zu: